In einer pluralistischen und vielfältigen Gesellschaft leben Menschen mit unterschiedlichen religiösen Überzeugungen oder auch gänzlich ohne Glauben. Durch individuelle Feiertage, können alle Arbeitnehmenden, unabhängig von ihrer religiösen Zugehörigkeit, gleichberechtigt behandelt werden. Arbeitnehmenden soll die Freiheit geben werden, selbst zu entscheiden, ob sie an einem staatlich anerkannten Feiertag arbeiten möchten und dafür einen Sonderurlaubstag erhalten, den sie nicht aus betrieblichen Gründen verwehrt bekommen dürfen, oder den Feiertag genießen möchten.
Die bestehenden „Abweichenden Regelungen“ gemäß § 12 ArbZG sollen ausgeweitet und die Gesetzgebung der Länder dementsprechend angepasst werden. Diese Ausweitung soll spezifische Bestimmungen enthalten, die es Arbeitnehmern ermöglichen, auf Antrag einen staatlich anerkannten Feiertag durch einen individuellen Feiertag zu ersetzen, und die entsprechenden Bedingungen und Voraussetzungen enthalten, unter diesen ein solcher
Antrag gestellt werden kann. Weiterhin gewährleistet und davon unberührt sollen die maximal zulässige Arbeitszeit an Feiertagen und die Gewährleistung von Ausgleichsruhe sein.