Vereinsordnungen
I. Zweck, Mitgliedschaft und Gliederung
§ 1. Name
Der Landesverband der Jungen Liberalen Hessen ist eine selbständige Untergliederung des Bundesverbandes der Jungen Liberalen.
§ 2. Zweck
(1) Die Jungen Liberalen Hessen sind die Jugendorganisation des Landesverbandes Hessen der Freien Demokratischen Partei (FDP).
(2) Insbesondere bezweckt der Landesverband
- die Förderung des liberalen und demokratischen Gedankengutes, vor
allem unter Jugendlichen und jungen Erwachsenen, - die Förderung der politischen Willensbildung, des verantwortlichen
Mitwirkens und des Zusammenhaltes unter den Mitgliedern.
(3) Die Jungen Liberalen setzen sich als Ziel, die größtmögliche Freiheit, Selbstbestimmung und Selbstverwirklichung für den Einzelnen und damit mehr Freiheit für mehr Menschen zu schaffen. Sie greifen dabei vor allem die Probleme von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf und setzen sich für deren Interessen ein.
§ 3. Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Jungen Liberalen kann werden, wer das 14. Lebensjahr vollendet und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und nicht Mitglied einer mit den Jungen Liberalen oder der FDP konkurrierenden politischen Organisation ist.
(2) Die Mitglieder der Jungen Liberalen sollten Mitglieder der FDP sein.
§ 4. Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Der Antrag auf Aufnahme ist in Textform beim Landesverband oder dem
zuständigen Kreisverband zu stellen. Über den Antrag entscheidet der Kreisverband binnen sechs Wochen, dieses Recht kann auf den Kreisvorstand übertragen werden. Nach dieser Frist können Interessenten
vom Landesvorstand aufgenommen werden.
(2) Zuständig ist der Kreisverband, in dem der Interessent den für die Kommunalwahl maßgeblichen Wohnsitz hat.
(3) Der jeweils zuständige Kreisverband hat ein Einspruchsrecht.
(4) Der Einspruch ist binnen 3 Monaten nach Anzeige der Aufnahme schriftlich beim Landesvorstand einzulegen. Ein Antrag auf Überprüfung des Verfahrens zum Landesschiedsgericht ist zulässig.
(5) Der Bewerber kann auf eigenen Wunsch auch Mitglied in einem Kreisverband werden, in dem er nicht seinen Wohnsitz hat.
(6) Will ein Mitglied in den gemäß § 4 Abs. 2 zuständigen Kreisverband wechseln, so ist der zuständige Kreisverband dazu verpflichtet, ihn aufzunehmen.
(7) Will ein Mitglied in einen anderen als den gemäß § 4 Abs.2 zuständigen Kreisverband wechseln, so entscheidet der Kreisverband über die Aufnahme.
(8) Der Kreisverband bzw. der Landesverband hat die Aufnahme unverzüglich dem Landesverband bzw. dem Kreisverband mitzuteilen.
§ 4a. Ehrenmitgliedschaft
(1) Der Landeskongress kann auf Vorschlag des Landesvorstandes Personen, die sich in besonderer Weise um die Jungen Liberalen Hessen verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
(2) Ehrenmitglieder sind nicht Mitglieder im Sinne dieser Satzung. Die Rechte der Ehrenmitglieder bestimmen sich nach Absatz 3.
(3) Ehrenmitglieder haben beim Landeskongress Rede- und Antragsrecht. Sie haben das Recht sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Jungen Liberalen zu beteiligen und den Zweck der Jungen Liberalen zu fördern.
§ 5. Rechte und Pflichten.
(1) Alle Mitglieder haben das Recht und die Pflicht, sich im Rahmen dieser Satzung an der politischen und organisatorischen Arbeit der Jungen Liberalen zu beteiligen und den Zweck der Jungen Liberalen zu fördern.
(2) Zu den Pflichten gehört die Beitragszahlung gemäß Beitragsordnung.
(3) Das passive Wahlrecht ist mit Ausnahme der Wählbarkeit zum Landesvorstand nicht an die Mitgliedschaft in der FDP gebunden. Die Untergliederungen haben das Recht, für ihre Vorstände entsprechende Regelungen zu treffen. Solange ein Mitglied der Jungen Liberalen Hessen aufgrund seines Alters nicht Mitglied der FDP sein kann, erwachsen diesem hieraus keine Nachteile.
§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet mit Vollendung des 35. Lebensjahres, dem in Textform gegenüber dem Kreis- oder Landesvorstand oder gegenüber der Landesgeschäftsstelle erklärten Austritt, dem Eintritt in eine politisch konkurrierende Organisation, dem Ausschluss oder dem Tod.
(2) Bekleidet ein Mitglied bei Vollendung des 35. Lebensjahres ein Amt bei den Jungen Liberalen, so endet die Mitgliedschaft mit Ablauf der Amtsperiode.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze des Verbandes verstößt. Über einen Antrag auf Ausschluss entscheidet das Landesschiedsgericht.
(4) Ein Mitglied kann auch ausgeschlossen werden, wenn es mindestens ein Jahr trotz entsprechender Verpflichtung und Aufforderung keine Beiträge gezahlt hat. Über den Ausschluss entscheidet der Kreisverband. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung des Landesschiedsgerichts zulässig.
(5) Die Mitgliedschaft endet ebenfalls durch Ausschluss nach § 15 Abs.4.
(6) Über die Wiederaufnahme nach vorangegangenem Ausschluss entscheidet der Landesvorstand.
§ 7. Gliederung
(1) Der Landesverband der Jungen Liberalen gliedert sich in Kreisverbände entsprechend den Landkreisen und kreisfreien Städten. Innerhalb der Kreisverbände können weitere Untergliederungen bestehen. Mehrere Kreisverbände können sich zu Bezirksverbänden entsprechend den Bezirksverbänden der FDP zusammenschließen.
(2) Mehrere Kreisverbände innerhalb eines Bezirksverbands können sich zu einem Regionalverband zusammenschließen. Hierzu übertragen die Kreisverbände ihr Kompetenzen auf einen Regionalverband. Notwendig ist hierzu die Zustimmung einer 2/3 Mehrheit in allen beteiligten Kreismitgliederversammlungen. Dieser Tagungsordnungspunkt muss mit einer Frist von drei Wochen angekündigt werden. Die Umsetzung der Beschlüsse bedarf der Zustimmung des Landesvorstandes.
(3) Die Regionalverbände werden bei Delegiertenberechnungen, Kreisvorsitzendenkonferenzen, etc. als ein Kreisverband gewertet.
(4) Regionalverbände trennen sich wieder in einzelne Kreisverbände auf, sobald die Regionalmitgliederversammlung dies mit einfacher Mehrheit beschließt. Dieser Tagesordnungspunkt muss ebenfalls mit einer Frist von drei Wochen angekündigt werden. Die Umsetzung des Beschlusses bedarf der Zustimmung der Landesvorstandes.
(5) Alle Gliederungen können sich eigene Satzungen geben, sofern deren Regelungen dieser Landessatzung nicht widersprechen.
(6) Die Regional-, Kreis- und Ortsverbände sind verpflichtet, einmal jährlich Kreismitgliederversammlungen abzuhalten. Aufgabe der Kreismitgliederversammlung ist es insbesondere, den Vorstand zu wählen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt ein Jahr. Beruft der Kreisvorstand nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach Beendigung seiner Amtszeit nicht zu einer Kreismitgliederversammlung mit Neuwahlen des Vorstandes ein, so endet seine Amtszeit mit Ablauf der Frist von sechs Monaten. Der Landesverband übernimmt geschäftsführend die Aufgaben des Kreisvorstandes. Er ist verpflichtet, umgehend eine Kreismitgliederversammlung einzuberufen. Im Falle einer Verlegung muss in der gleichen Art eingeladen und eine Frist von zwei Wochen gewahrt werden.
(7) Abs. 6 gilt entsprechend für die Bezirksverbände.
(8) Abs. 6 gilt entsprechend für die Ortsverbände. Nach Ablauf der Frist übernimmt der Kreisverband geschäftsführend die Aufgaben des Ortsvorstandes.
II. Organe des Landesverbandes
§ 8. Organe des Landesverbandes
Organe des Landesverbandes sind dem Rang nach:
- der Landeskongress und der Mitgliederentscheid
- die Kreisvorsitzendenkonferenz,
- der Landesvorstand.
§ 9. Der Landeskongress
(1) Der Landeskongress ist das oberste Beschlussorgan des Landesverbandes. Er hat folgende unübertragbare Aufgaben und Rechte:
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Landesvorstandes,
- Wahl der Ombudspersonen
- Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zum Bundeskongress,
- Wahl des Landesschiedsgerichts,
- Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern, die dem Landesvorstand nicht angehören dürfen,
- Wahl der Mandatsprüfungskommission,
- Nominierung offizieller JuLi-Kandidaten für Ämter innerhalb der FDP,
- Änderung der Satzung,
- Wahl eines Datenschutzbeauftragten,
- Verabschiedung und Änderung der Beitragsordnung,
- Verabschiedung und Änderung der Schiedsgerichtsordnung,
- Auflösung des Landesverbandes.
- Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- Ernennung von Ehrenvorsitzenden,
- Wahl einer Landesarbeitskreisleitng.
(1a) Der Ablauf des Landeskongresses richtet sich nach der Geschäftsordnung des Landeskongresses der Jungen Liberalen Hessen.
(2) Der Landeskongress setzt sich aus 100 Delegierten zusammen, die von den einzelnen Kreisverbänden gewählt werden. Jedem Kreisverband steht ein Grundmandat zu. Die restlichen Mandate werden den Kreisverbänden im Verhältnis ihrer Mitgliederzahlen zugeteilt. Die Berechnung erfolgt sechs Wochen vor dem Landeskongress nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren.
(3) Die Kreisverbände wählen die Delegierten und Ersatzdelegierten für ein Jahr; das Wahlergebnis ist dem Landesverband unverzüglich mitzuteilen. Liegt die Wahl zum Zeitpunkt des Landeskongresses mehr als 15 Monate zurück, so haben die Delegierten kein Stimmrecht. In diesem Fall ist der Landesvorstand verpflichtet, eine Kreismitgliederversammlung zur Neuwahl einzuberufen. Wechselt ein Delegierter den Kreisverband, so fällt das Mandat an den Kreisverband zurück, den er verlassen hat.
(4) Kann ein Delegierter sein Stimmrecht auf dem Landeskongress nicht ausüben, so steht ihm das Recht zu, seine Stimme durch schriftliche Ermächtigung auf einen anderen Delegierten oder einen Ersatzdelegierten seines Kreisverbandes zu übertragen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, so tritt an seine Stelle ein Vertreter in der Reihenfolge der erreichten Stimmen. Sind solche Ersatzdelegierten nicht vorhanden, tritt an die Stelle des verhinderten Delegierten der Delegierte mit der höchsten Stimmzahl, der dann zwei Stimmen vertritt. Delegierte und Ersatzdelegierte können maximal zwei Stimmen wahrnehmen.
(5) Der Landeskongress findet mindestens einmal jährlich statt. Darüber hinaus tag er auf Beschluss des Landesvorstandes und auf Antrag von mindestens einem Viertel der Delegierten, zwei Bezirksverbänden oder fünf Kreisverbänden.
(6) Der Landeskongress wird mit einer Frist von sechs Wochen unter Vorschlag einer Tagesordnung durch schriftliche Einladung an alle Delegierten und Ersatzdelegierten einberufen; er ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als die Hälfte der Stimmenordnungsgemäß wahrgenommen werden. Dabei bleiben die Stimmen der Kreisverbände unberücksichtigt, die ihrer Pflicht zur Beitragsabführung gemäß § 15 Abs.3 nicht nachkommen oder ihre Delegierten nicht ordnungsgemäß gemäß § 9 Abs.3 gewählt haben. Im Falle einer Verlegung muss in der gleichen Art eingeladen und eine Frist von zwei Wochen gewahrt werden.
(7) Anträge müssen mindestens drei Wochen vor Beginn des Kongresses beim Landesverband eingereicht werden. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder der Jungen Liberalen Hessen, der Landesvorstand, der Landesarbeitskreis und die Untergliederungen.
(8) Satzungsänderungsanträge müssen mindestens vier Wochen vor dem Kongress beim Landesverband eingegangen sein. Sie müssen eine Woche vor dem Kongress an alle Delegierten verschickt werden.
(9) Redeberechtigt sind alle Mitglieder der Jungen Liberalen; Nichtmitgliedern kann das Wort erteilt werden.
(10) Wahlen können nur durchgeführt werden, wenn sie in der Einladung angekündigt wurden. Nominierungen gemäß § 9 Abs.1 Nr.6 können auch ohne eine solche Ankündigung stattfinden.
(11) Satzungsänderungen und die Abberufung des Landesvorstandes oder einzelner Landesvorstandsmitglieder bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten anwesenden Delegierten.
(12) Wahlen zum Landesvorstand sind geheim. Andere Wahlen, Ernennungen und Abstimmungen können in offener Weise erfolgen, sofern nicht mindestens zehn Delegierte widersprechen. Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, genügt zu einer Wahl, Ernennung oder Annahme eines Antrages die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 9a. Digitaler Landeskongress
(1) Neben dem Landeskongress kann ein mittels alternativer Formen der Echtzeitkommunikation durchzuführender Landeskongress (Digitaler Landeskongress) einberufen werden
(2) Digitale Landeskongresse werden mit einer Frist von sechs Wochen unter Vorschlag einer Tagesordnung durch den Landesvorstand mittels Einladung in Textform an alle Delegierten einberufen. Wenn ein Delegierter keine Emailadresse hinterlegt hat, erfolgt an diesen Delegierten eine schriftliche Einladung.
(3) Aufgaben nach § 9 (1) nimmt der digitale Landeskongress nicht wahr, solange keine wesentlichen Gründe dafür sprechen. In diesem Fall gelten die Einladungsfristen des ordentlichen Landeskongresses.
(4) Der Landesvorstand schafft für die satzungs- und geschäftsordnungskonforme Durchführung des Digitalen Landeskongresses erforderliche technische und sonstige Voraussetzungen. Hierzu gehört insbesondere die datenschutzrechtliche Konformität sowie der Ausschluss von Manipulationen nach dem Stand der Technik.
§ 10. Der Mitgliederentscheid
(1) Der Mitgliederentscheid kann als Entscheidungsweg zwischen den Landeskongressen zur grundsätzlichen Positionierung des Landesverbandes angerufen werden. Er ist dem Landeskongress gleichgestellt das oberste Beschlussorgan des Landesverbandes.
(2) Der Mitgliederentscheid ist ausschließlich zur grundsätzlichen inhaltlichen Positionierung des Landesverbandes sowie zur Nominierung offizieller JuLi-Kandidaten für Ämter innerhalb der FDP möglich.
(3) Der Mitgliederentscheid kann auf Beschluss des Landesvorstandes und auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder des Landesverbandes, zwei Bezirksverbänden oder fünf Kreisverbänden unter Vorschlag eines konkreten Beschlussvorschlags durch geheime Briefabstimmungen, durch eine dezentrale Präsenzwahl, durch eine onlinebasierte Abstimmung oder durch eine Kombination dieser drei Verfahren durchgeführt werden. Es muss aber in den Grundsätzen einer geheimen Briefabstimmung gleichstehen. Der Landesvorstand entscheidet über die Art des Abstimmungsverfahrens, dabei ist darauf zu achten, dass möglichst vielen Mitgliedern die Beteiligung ermöglicht wird.
(4) Binnen einer Woche ist der Beschlussvorschlag den Delegierten zum Landeskongress zur Kenntnis zu geben. Binnen weiterer drei Wochen kann jede zum Mitgliederentscheid antragsberechtigte Gruppe einen weiteren Beschlussvorschlag einreichen. Anschließend sind alle Beschlussvorschläge den Mitglieder in Textform mit den Wahlunterlagen zuzuleiten. Die Frist zur Abgabe der Stimmen beträgt sechs Wochen ab dem Versand der Unterlagen und ist zu dokumentieren. Wenn ein Mitglied keine Emaiadresse hinterlegt hat, erfolgt an dieses Mitglied ein schriftlicher Versand.
(5) Im Vorfeld des Mitgliederentscheids sind durch den Landesvorstand unter Einladung der Antragssteller der Anträge in allen Bezirken Informationsveranstaltungen durchzuführen.
(6) Der Beschluss des Mitgliederentscheids ist dann zu Stande gekommen und dem Beschluss eines Landeskongresses gleich gestellt, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder des Landesverbands gültig abgestimmt haben und einer der Anträge mehr als die Hälfte der abgegebenen und gültigen Stimmen erhalten hat.
(7) Das weitere Verfahren kann der Landesvorstand festlegen. Er hat hierüber die Kreisvorsitzendenkonferenz umgehend zu informieren.
§ 11. Die Kreisvorsitzendenkonferenz
(1) Die Kreisvorsitzendenkonferenz ist das höchste Beschlussorgan zwischen den Landeskongressen.
(2) Die Kreisvorsitzendenkonferenz besteht aus den Kreisvorsitzenden oder deren Vertretern.
(3) Die Kreisvorsitzendenkonferenz tagt auf Beschluss des Landesvorstandes, auf Antrag von zwei Bezirksverbänden oder drei Kreisverbänden.
(4) Die Kreisvorsitzendenkonferenz wird mit einer Frist von zwei Wochen unter Vorschlag einer Tagesordnung durch Einladung in Textform an alle Kreisvorsitzenden einberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen wurde und mehr als die Hälfte der Kreisvorsitzenden oder deren Vertreter anwesend ist.
§ 12. Der Landesvorstand
(1) Der Landesvorstand besteht aus
- den stimmberechtigten Landesvorstandsmitgliedern, und zwar
a) dem Landesvorsitzenden,
b) drei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden für die Bereiche
Programmatik, Organisation und Öffentlichkeitsarbeit,
c) dem Landesschatzmeister,
d) sechs Beisitzern; - den nicht stimmberechtigten Mitglieder, das sind
a) der Vorsitzende oder gewählte Vertreter jedes Bezirksverbandes,
b) Leiter des Landesarbeitskreis,
c) die dem hessischen Landesverband angehörenden Bundesvorstandsmitglieder der Jungen Liberalen.
d) Ehrenvorsitzende.
(2) Der Landesvorsitzende, seine Stellvertreter, der Landesschatzmeister und die Beisitzer werden in getrennten Wahlgängen für ein Jahr gewählt. Die Amtszeit endet mit Neuwahl. Die Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt.
(3) Scheidet ein Mitglied des gewählten Landesvorstandes vorzeitig aus, so wird ein Nachfolger vom nächstfolgenden Landeskongress für die noch verbleibende Amtszeit gewählt. Scheidet der Landesschatzmeister aus seinem Amt aus, so bestellt der Landesvorstand unverzüglich kommissarisch einen neuen Schatzmeister aus den gewählten Landesvorstandsmitgliedern.
(4) Der gewählte Landesvorstand führt die Beschlüsse des Landeskongresses aus, entscheidet über die an ihn verwiesenen und an ihn gerichteten Anträge und erledigt die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben des Landesverbandes.
(5) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn in Textform eingeladen wurde und mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussunfähigkeit bedarf der Feststellung durch den Vorsitzenden. Die Feststellung erfolgt auf Rüge von einem der anwesenden stimmberechtigten Vorstandsmitglieder.
(6) Die Sitzungen des Landesvorstandes sind öffentlich für alle Mitglieder der Jungen Liberalen Hessen. Ausnahmsweise kann der Landesvorstand auch andere Personen zulassen oder die Öffentlichkeit wie auch die Mitgliederöffentlichkeit ausschließen, wenn dies im Interesse des Verbandes oder eines Beteiligten geboten ist.
(7) Zur Vertretung des Landesverbandes ist der Landesvorsitzende, jeder der stellvertretenden Vorsitzenden und der Landesschatzmeister ermächtigt. Durch Beschluss des Landesvorstandes können weitere Personen ermächtigt werden. § 15 Abs. 6 bleibt hiervon unberührt.
§ 12a. Die Ombudspersonen
(1) Es werden zwei Ombudspersonen auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Ombudspersonen dürfen kein Wahlamt nach dieser Satzung innehaben.
(2) Die Ombudspersonen soll als Ansprechpartner innerhalb des Verbands für Fälle von Diskriminierung oder Konflikten unter den Mitgliedern fungieren.
(3) Die Ombudspersonen prüft die Behandlung, Umsetzung und Ausführung der Anträge und Beschlüsse des Landeskongresses durch den Landesvorstand und den erweiterten Landesvorstand und legen hierzu jedem Landeskongress eine schriftliche Übersicht vor. Die Übersicht ist spätestens eine Woche vor dem Landeskongress allen Mitgliedern bekanntzumachen. Die Ombudspersonen haben Ihr Amt nach den Vorgaben des Code of Conduct pflichtgemäß auszufüllen. Die Ombudspersonen nehmen an den Sitzungen des Landesvorstandes ohne Stimmrecht teil. Sie können durch Beschluss des Landesvorstandes von einzelnen
Tagesordnungspunkten ausgeschlossen werden.
§ 12c. Ehrenvorsitz
(1) Der Landeskongress kann auf Vorschlag des Landesvorstandes ein Mitglied oder ehemaliges Mitglied, das sich in besonderer Weise um die Jungen Liberalen Hessen verdient gemacht hat, zum Ehrenvorsitzenden ernennen.
(2) Auf Ehrenvorsitzende ist § 4a Absätze 2 und 3 entsprechend anwendbar.
III. Landesarbeitskreis und Sprecher
§ 13. Landesarbeitskreis
(1) Der Landesarbeitskreis erarbeitet zwischen Landeskongressen einen Antrag zu einem in einer Mitgliederbefragung bestimmten Thema.
(2)Die Leitung des Landesarbeitskreises wird vom Landeskongress für ein Jahr gewählt. Sie beruft die Sitzungen ein und koordiniert die Antragsarbeit. Alle Mitglieder des Landesverbandes sind vorschlagsberechtigt.
(2) Alle Mitglieder der Jungen Liberalen Hessen sind bei Sitzungen des Landesarbeitskreises teilnahme-, rede- und stimmberechtigt. Teilnahme- und redeberechtigt sind darüber hinaus alle Interessenten der Jungen Liberalen Hessen. Der Landesprogrammatiker und der inhaltliche zuständige Sprecher oder die inhaltlich zuständigen Sprecher sollen teilnehmen und unterstützend mitarbeiten.
§ 13a. Inhaltliche Sprecher
(1) Die Kreisvorsitzendenkonferenz kann nach Bedarf zur Vertretung der Beschlusslage und der Bearbeitung politischer Aufgaben Sprecher und ihre Stellvertreter wählen.
(2) Die Sprecher beraten den Landesvorstand und die Kreisvorsitzendenkonferenz bei der Entscheidung über an die Gremien verwiesenen Anträge und hilft bei der Ausgestaltung zukünftiger Beschlusslage.
§ 13b. Kommunale Mandatsträgerkonferenz
(1) Mindestens drei Mal pro Jahr treten alle kommunalpolitischen Mandatsträger der Jungen Liberalen Hessen als Kommunale Mandatsträgerkonferenz zusammen.
(2) Ziel der Konferenz ist es den Austausch zwischen den kommunalpolitisch aktiven Mitgliedern der Jungen Liberalen zu intensivieren und zu verbessern. Insbesondere der inhaltliche und Kompetenzaustausch wird fokussiert.
(3)Sie wählen einen Vorstand, der sich zusammensetzt aus einem Vorsitz und bis
zu vier stellvertretenden Vorsitzenden.
IV. Finanzen
§ 14. Allgemeines
Der Landesverband deckt seine Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen.
§ 15. Mitgliedsbeiträge und Abführungspflicht.
(1) Die in der Beitragsordnung der Jungen Liberalen Hessen festgelegten Mindestmitgliedsbeiträge werden von den Kreisverbänden erhoben. Sie sind verpflichtet, pro Mitglied und Monat einen vom Landeskongress festgelegten Betrag an den Landesverband abzuführen.
(2) Die Beitragsabführungen berechnen sich nach dem Mitgliederstand vom 30. Juni und sind bis zum 31. August zu leisten.
(3) Die Stimmrechte der Kreisverbände zum Landeskongress können nur ausgeübt werden, wenn die Kreisverbände ihrer Beitragsabführungspflicht gegenüber dem Landesverband gemäß § 15 Abs.2 nachgekommen sind.
(4) Kommt ein Kreisverband seiner Pflicht zur Beitragsabführung auch nach zweimaliger Mahnung durch den Landesschatzmeister nicht nach, wird die Kassen und Beitragshoheit dieses Kreisverbandes bis zur Begleichung des Rückstandes vom Landesschatzmeister kommissarisch ausgeübt. Der Landesschatzmeister mahnt die Mitgliedsbeiträge von den Mitgliedern gemäß § 3 Beitragsordnung an. Zahlt ein Mitglied nicht, so entscheidet der Landesvorstand über den Ausschluss.
(5) Weiteres regelt die Beitragsordnung.
(6) Die Verantwortlichkeit für die Finanzen des Landesverbandes obliegt gemeinsam dem Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Zur Kontoführung sind beide jeweils einzeln zeichnungsberechtigt.
(7) Der Schatzmeister hat den Kassenprüfern jederzeit Einblick in alle Unterlagen zu gewähren.
(8) Während des jährlichen Rechenschaftsberichts gibt der Schatzmeister Auskunft über den Stand der Geschäfte und wesentliche Vorkommnisse des Amtsjahres. Die Delegierten haben einen individuellen Informationsanspruch über alle Vereinsangelegenheiten. Dieser Umfasst insbesondere das Recht auf Einsicht der Schriften und der EinnahmenAusgaben-Rechnung. Zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Verfahrens können diese zu Beginn des Landeskongresses, vor dem mündlichen Rechenschaftsbericht über die finanzielle Lage der Jungen Liberalen Hessen, im Tagungsbüro unter Anwesenheit des Landesschatzmeisters eingesehen werden. Die Vertraulichkeit über die gewonnenen Informationen ist zu wahren.
V. Allgemeine Bestimmungen
§ 16. Schiedsgericht
Das Schiedsgericht wird vom Landeskongress gewählt. Näheres regelt die Schiedsgerichtsordnung.
§ 17. Amtsperiode der Bundesdelegierten.
Die Amtsperiode der Delegierten und Ersatzdelegierten zum Bundeskongress beginnt am 1. Juli und endet in der Regel am 30. Juni jeden Jahres. Sollte eine fristgerechte Durchführung der Neuwahl aufgrund von höherer Gewalt nicht möglich sein, verlängert sich die Amtszeit der gewählten Delegierten und Ersatzdelegierten auf unbestimmte Zeit, höchstens jedoch auf insgesamt zwei durchgeführte Bundeskongresse.
§ 18. Auflösung.
(1) Die Auflösung des Landesverbandes bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Delegierten des Landeskongresses.
(2) Ein entsprechender Antrag muss den Delegierten und Ersatzdelegierten sechs Wochen vor dem betreffenden Landeskongress zugegangen sein.
(3) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Landesverbandes an die Karl-Hermann-Flach-Stiftung zur Förderung liberaler Jugendarbeit.
§ 19. Wahlen und Abstimmungen
(1) Soweit diese Satzung oder die Geschäftsordnung des Landeskongresses geheime Wahlen oder Abstimmungen vorsieht, so sind diese auch per Onlinewahl, solange sie den Grundsätzen einer geheimen Briefabstimmung
gleichsteht, zulässig. Falls keine wesentlichen Gründe dagegenstehen, ist die Onlinewahl zu nutzen.
(2) Soweit diese Satzung oder die Geschäftsordnung des Landeskongresses offene Wahlen oder Abstimmungen vorsieht, so sind diese auch per Onlinewahl zulässig. Falls keine wesentlichen Gründe dagegenstehen, ist die Onlinewahl zu nutzen.
(3) Der Landesvorstand beschließt Verfahrensrichtlinien zur Durchführung der in Absatz 1 und 2 genannten Wahlen und Abstimmungen. Der Landesvorstand schafft für die satzungs- und geschäftsordnungskonforme Durchführung digitaler Wahlen die erforderlichen technischen und sonstigen Voraussetzungen. Hierzu gehört insbesondere die datenschutzrechtliche Konformität sowie der Ausschluss von Manipulationen nach dem Stand der Technik.
(4) Die Ombudsperson prüft insbesondere in Wahlen und Abstimmungen nach Absatz 1 die Umsetzung der Verfahrensrichtlinien und die Konformität dieser mit den nötigen technischen Rahmenbedingungen.
§ 20. Ergänzende Regelungen
Für in dieser Satzung nicht geregelte Sachverhalte gelten in dieser Reihenfolge: die Bundessatzung der Jungen Liberalen, die Satzung von Landes- und Bundesverband der FDP.
§ 21. Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Verabschiedung in Kraft.
Beitragsordnung
§ 1. Mitgliedsbeiträge
(1) Mitgliedsbeiträge sind periodisch – monatlich, halb- oder ganzjährig – ohne Aufforderung zu leisten. Rückzahlungen finden nicht statt.
(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Kreismitgliederversammlung festgelegt. Der Mindestbeitrag beträgt pro Monat und Mitglied EUR 1,50.
(3) Der zuständige Vorstand kann auf Antrag eine Beitragsermäßigung für einzelne Mitglieder beschließen.
§ 2. Buchführung
Zur Kontrolle des Beitragseingangs muss mindestens ein Beitragsbuch geführt werden, das Bestandteil der Buchführung ist.
§ 3. Mahnung
Mitglieder, die es versäumen, ihren Beitrag zu zahlen, sind anzumahnen.
§ 4. Abführungsbetrag
Der von den Kreisverbänden gemäß § 15 Abs.1 der Satzung der Jungen Liberalen Hessen pro Mitglied und Monat an den Landesverband abzuführende Beitragsanteil setzt sich zusammen aus dem vom Landesverband pro Mitglied und Monat an den Bundesverband abzuführenden Beitrag zzgl. 0,50 EUR pro Mitglied und Monat für Mitgliedsbeiträge ab dem 01.01.2025. Zum 01.01.2026 und 01.01.2027 erhöht sich der pro Mitglied und Monat abzuführende Beitrag um jeweils 0,05 EUR. Der Gesamtbetrag pro Mitglied und Monat ist auf volle EUR 0,05 aufzurunden.
§ 4a. Zugrunde liegender Mitgliederbestand
(1) Der Mitgliedsbestand zum 30.Juni wird vom Landesverband festgestellt und den Kreisverbänden mitgeteilt.
(2) Einwendungen sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 4 Wochen nach Zugang schriftlich gegenüber dem Landesvorstand zu erheben. Nach dieser Frist eingehende Einwände können nur in begründeten Ausnahmefällen und auf Beschluss des Landesvorstandes Berücksichtigung finden.
(3) Eine Änderung des der Beitragsberechnung zugrunde liegenden Mitgliederbestands ist jedoch nicht mehr möglich, wenn der betreffende Kreisverband nach dem Feststellungsdatum Delegiertenstimmen wahrnimmt oder wahrgenommen hat, die auf dem beanstandeten Mitgliederbestand basieren.
§ 5. Status der Beitragsordnung
Die Beitrags-/Finanzordnung ist Bestandteil der Satzung der Jungen Liberalen Hessen.
§ 6. Inkrafttreten
Die Beitragsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft. Bis dahin gilt die bisherige Beitragsordnung.
I. Durchführung des Landeskongresses
§ 1. Eröffnung
Der/die Landesvorsitzende eröffnet den Landeskongress und leitet diesen bis zur Wahl eines Tagungspräsidiums. Er/sie hat dafür die Rechte und Pflichten des Tagungspräsidiums.
§ 2. Beschlussfähigkeit
(1) Die Beschlussfähigkeit des Landeskongresses (§ 9 Abs.6 der Landessatzung) wird nach der Eröffnung durch den/die Landesvorsitzende/n festgestellt.
(2) Auf Antrag von mindestens fünf Delegierten kann vor Wahlen und Abstimmungen, nicht jedoch bei ihrer Wiederholung die Beschlussunfähigkeit überprüft werden. Die Feststellung erfolgt durch das Tagungspräsidium. Der Landeskongress kann zuvor für kurze Zeit unterbrochen werden.
(3) Wird der Landeskongress erneut einberufen, weil er wegen festgestellter Beschlussunfähigkeit vor einer Wahl oder Abstimmung beendet worden ist, muss in der Einladung darauf hingewiesen werden, dass der Landeskongress bei Wiederholung der Wahl oder Abstimmung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten als beschlussfähig gilt.
§ 3. Tagungspräsidium
(1) Das Tagungspräsidium wird nach Feststellung der Beschlussfähigkeit gewählt.
(2) Das Tagungspräsidium besteht aus mindestens zwei Präsidiumsmitgliedern und einem/einer Protokollführer/in.
§ 3a. Zählkommission
(1) Die Zählkommission wird auf Vorschlag des Landesvorstands oder des Tagungspräsidiums gewählt.
(2) Die Zählkommission besteht aus einem/einer Leiter/Leiterin und mindestens fünf Beisitzern. Das passive Wahlrecht als Mitglied der Zählkommission ist an die Mitgliedschaft der Jungen Liberalen Hessen gebunden.
§ 4. Tagesordnung
(1) Die vorgeschlagene Tagesordnung wird nach der Wahl des Tagungspräsidiums unter Berücksichtigung etwaiger Änderungs- oder Ergänzungsanträge mit einfacher Mehrheit genehmigt.
(2) Ein späterer Beschluss zur Änderung der Tagesordnung bedarf einer 2/3-
Mehrheit.
§ 5. Antragsreihenfolge
(1) Aus den fristgerecht eingereichten und den als dringlich angenommenen Anträgen wird die Reihenfolge der zu beratenden Anträgen nach Genehmigung der Tagesordnung oder sonst vor Eintritt in den Tagesordnungspunkt „Anträge“ beschlossen.
(2) Dringlich sind solche Anträge, die nach Ablauf der Antragsfrist und vor Beschluss über die Antragsreihenfolge mit der Unterschrift von mindestens fünf Delegierten oder durch einen Kreisverband beim Tagungspräsidium eingereicht worden sind und die der Landeskongress mit einfacher Mehrheit zur Befassung angenommen hat.
(3) Ein späterer Beschluss zur Änderung der Antragsreihenfolge bedarf einer 2/3- Mehrheit.
§ 5a.
(1) Der Landesvorstand kann beschließen, dass die Antragsreihenfolge durch alle Mitglieder mittels eines elektronischen Wahlverfahrens festgelegt wird. Dazu richtet der Landesvorstand ein Abstimmungsformular ein, das die Kontrolle der Stimmberechtigung und die Anonymität des Wahlverfahrens gewährleistet. Über dieses Formular erhält jedes Mitglied die Möglichkeit, eine vorab bestimmte Anzahl an Anträgen zu markieren. Jeder Antrag darf nur einmal markiert werden. Die Anträge werden entsprechend der Anzahl der für sie abgegebenen Stimmen beraten, wobei der Antrag mit den meisten Stimmen als erster beraten wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Reihenfolge des Antragseingangs. Der Wahlgang dauert mindestens 5 Tage. Das Verfahren muss mindestens 5 Tage vor Kongressbeginn beendet werden.
(2) Bei Anwendung dieses Verfahrens gilt für Dringlichkeitsanträge Folgendes: Nachdem der Landeskongress die Dringlichkeit des Antrags festgestellt hat, entscheidet er separat darüber, an welcher Stelle der Dringlichkeitsantrag nachträglich in die gewählte Antragsreihenfolge eingefügt wird. Dazu wird darüber abgestimmt, ob der Antrag an die vom Antragssteller beantragte Stelle eingefügt wird. Findet dieser Vorschlag keine Mehrheit, wird der Antrag zuletzt beraten.
§ 6. Unterbrechung des Kongresses
Der Landeskongress kann vom Tagungspräsidium, außer für den Fall eines Antrags auf Abberufung des Tagungspräsidiums, unterbrochen werden.
§ 7. Beendigung, Vertagung
(1) Der Landeskongress endet nach Maßgabe der Tagesordnung oder durch Beschluss des Landeskongresses mit einer 2/3-Mehrheit.
(2) Der Landeskongress kann seine Vertagung mit einer 2/3-Mehrheit beschließen.
II. Tagungspräsidium
§ 8. Rechte und Pflichten
(1) Das Tagungspräsidium leitet den Landeskongress nach Maßgabe der Satzung und dieser Geschäftsordnung. Es übt sein Amt unparteiisch aus.
(2) Es sorgt für den geordneten Ablauf des Landeskongresses.
(3) Es übt das Hausrecht aus und wendet die in dieser Geschäftsordnung vorgesehenen Ordnungsmaßnahmen an.
(4) Das Tagungspräsidium bestimmt nach eigener Maßgabe, wer von den Präsidiumsmitgliedern die Versammlungsleitung übernimmt. Der jeweilige Versammlungspräsident übt die Rechte nach dieser Geschäftsordnung nach eigenem Ermessen in Abstimmung mit den anderen Präsidiumsmitgliedern aus.
§ 9. Ordnungsmaßnahmen
(1) Das Tagungspräsidium kann Anwesende, die die Ordnung verletzen, zur Ordnung rufen. Ist jemand dreimal in der gleichen Sache wegen erheblicher Störung zur Ordnung gerufen worden, kann er des Saales verwiesen werden, wenn er hierauf zuvor hingewiesen worden ist.
(2) Das Tagungspräsidium kann Redende, die vom Gegenstand der Debatte abschweifen, zur Sache rufen. Ist jemand in demselben Redebeitrag zur Sache gerufen worden, kann ihm das Wort entzogen werden, wenn er hierauf zuvor hingewiesen worden ist.
(3) Ordnungsmaßnahmen und der Anlass hierfür dürfen von nachfolgenden Rednern nicht in der laufenden Debatte behandelt werden.
§ 10. Einspruch
Gegen alle Ermessensentscheidungen des Tagungspräsidiums kann nur unverzüglich durch eine/einen Delegierte/n Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet der Landeskongress unverzüglich mit einfacher Mehrheit.
§ 11.Abberufung
(1) Die Mitglieder des Tagungspräsidiums können nur durch Wahl von Nachfolgern abberufen werden.
(2) Der Antrag auf Abberufung kann jederzeit von mindestens zehn Delegierten gestellt werden. Er muss begründet werden und ist mit dem Vorschlag von einem oder mehreren Kandidaten zu verbinden.
(3) Der Antrag auf Abberufung muss sofort behandelt werden. Für diese Zeit leitet ein Mitglied des Landesvorstandes den Landeskongress.
III. Zählkommission
§ 11 a. Rechte und Pflichten
(1) Die Zählkommission sammelt bei geheimen Wahlen und Abstimmungen die Stimmzettel in Urnen ein und zählt das Ergebnis aus.
(2) Der/die Leiter/Leiterin der Zählkommission bewahrt die Stimmzettel nach jeder Wahl oder Abstimmung in einem Umschlag auf und gibt sie nach Ende des Kongresses dem / der Landesvorsitzenden.
(3) Das Ergebnis wird vom Leiter/der Leiterin der Zählkommission in schriftlicher Form dem Präsidium vorgelegt.
(4) Darüber hinausgehend wird von der gesamten Zählkommission Stillschweigen über den Inhalt der einzelnen Stimmzettel gewahrt.
§ 11 b. Abberufung
(1) Die Mitglieder des Tagungspräsidiums können nur durch Wahl von Nachfolgern abberufen werden.
(2) Der Antrag auf Abberufung kann jederzeit von mindestens zehn Delegierten gestellt werden. Er muss begründet werden und ist mit dem Vorschlag von einem oder mehreren Kandidaten zu verbinden.
(3) Der Antrag auf Abberufung muss sofort behandelt werden. Für diese Zeit übernimmt das Tagungspräsidium die Aufgaben der Zählkommission.
IV. Reden und Debatten
§ 12. Rederecht
Ein Antrag auf Beschränkung des Rederechts ist von mindestens zehn Delegierten zu stellen und bedarf der absoluten Mehrheit der Stimmen.
§ 13. Redeliste
(1) Das Tagungspräsidium erteilt das Wort grundsätzlich in der Reihenfolge der Wortmeldungen, dabei sind die Wortmeldungen der stimmberechtigten Delegierten vorrangig zu behandeln.
(2) Die Redeliste muss unterbrochen werden bei Wortmeldungen „zur Geschäftsordnung“, sie kann auf Entscheidung des Tagungspräsidiums unterbrochen werden:
- zur sofortigen Berichtigung,
- bei einer Wortmeldung des/der Antragstellers/in,
- bei einer Wortmeldung des/der Berichterstatters/in.
§ 14. Redezeit
(1) Die Redezeit kann durch Beschluss des Landeskongresses begrenzt werden, die Begrenzung ist gleich für alle Redner.
(2) Eine Begrenzung der Redezeit auf weniger als 10 Minuten ist nicht zulässig für:
- eine/n Antragsteller/in,
- eine/n Berichterstatter/in.
Dieses Recht gilt pro Antrag oder Berichterstattung nur einmal für jeweils eine Person.
(3) Bei Geschäftsordnungspunkten oder in einer Geschäftsordnungsdebatte ist die Redezeit auf drei Minuten begrenzt.
V. Beratung von Sachanträgen
§ 15. Begriffsbestimmung
Zu den Sachanträgen gehören:
- Anträge gemäß § 9 Abs.8 Landessatzung (Satzungsänderungsanträge),
- Anträge gemäß § 9 Abs.7 Landessatzung (fristgemäß eingereichte
Anträge), - Dringlichkeitsanträge
- Anträge auf Auflösung gemäß § 18 Landessatzung,
- Alternativanträge zu Anträgen nach Nr.1 bis 4,
- Änderungsanträge. Hierzu gehören alle Anträge auf Änderung des Wortlautes, auf Ergänzung oder Streichung von Worten und Sätzen in Anträgen nach Nr.1 bis 6.
§ 16. Grundsätze der Antragsberatung
(1) Anträge nach § 15 Nr.1 bis 4 werden grundsätzlich in drei Lesungen behandelt. Die drei Lesungen können zu einer Lesung zusammengefasst werden.
(2) Anträge aus der Diskussion nach Nr.1 bis 5 können nur behandelt werden, wenn der Landeskongress einer Behandlung mit einfacher Mehrheit zustimmt.
§ 17. Erste Lesung
(1) In der ersten Lesung findet eine Grundsatzdebatte statt.
(2) Befassen sich mehrere Anträge einschließlich der Alternativanträge mit einer Thematik, können sie vom Tagungspräsidium gemeinsam aufgerufen werden. Ein Antrag kann nur bis zum Schluss der ersten Lesung zurückgezogen werden.
(3) Vor Eintritt in die Grundsatzdebatte ist dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, den Antrag zu begründen.
(4) Bei mehreren Anträgen oder Alternativanträgen ist zum Abschluss der ersten Lesung ein Antrag zur Beratungsgrundlage für die zweite Lesung zu bestimmen. Die erste Lesung wird durch Beschluss zur Übernahme des Antrags in die zweite Lesung beendet.
§ 18. Zweite Lesung
(1) In der zweiten Lesung findet eine Einzelberatung statt.
(2) In den Einzelberatung stellt das Tagungspräsidium die Beratungsgrundlage zur Beratung. Änderungsanträge müssen schriftlich eingereicht werden. Die weitergehenden Anträge werden zuerst beraten.
(3) Bei Änderungsanträgen kann auf Beschluss des Landeskongresses die Debatte auf die Antragsbegründung und eine Gegenrede beschränkt werden.
(4) Übernimmt der Hauptantragsteller einen Antrag gemäß Abs.2, so ist eine gesonderte Abstimmung darüber nicht erforderlich.
(5) Auf Verlangen von mindestens zehn Delegierten muss abschnittsweise abgestimmt werden.
(6) Liegen keine Anträge nach Abs.2 mehr vor und sind alle erforderlichen Abstimmungen durchgeführt, so eröffnet das Tagungspräsidium die dritte Lesung.
§ 19. Dritte Lesung
(1) In der dritten Lesung findet die Schlussberatung statt. Änderungsanträge sind nicht mehr zulässig.
(2) Wenn zu dem Antrag keine Wortmeldungen mehr vorliegen, erhält der/die Antragsteller/in das Schlusswort. Danach ist über den Antrag als Ganzes zu beschließen.
VI. Behandlung von Geschäftsordnungsanträgen
§ 20. Begriffsbestimmung
(1) Anträge, die sich mit dem Verlauf des Landeskongresses befassen, sind Geschäftsordnungsanträge.
(2) Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere:
- der Antrag auf Vertagung,
- der Antrag auf Unterbrechung,
- der Antrag auf Schluss der Redeliste,
- der Antrag auf Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung,
- der Antrag auf Begrenzung der Redezeit,
- der Antrag auf Nichtbefassung,
- der Antrag auf Schluss der Debatte und Übergang zum nächsten
Tagesordnungspunkt, - der Antrag auf abschnittsweise Abstimmung,
- der Antrag auf Verweisung,
- der Antrag auf Umstellung der Tagesordnung,
- der Antrag auf Wiedereintritt in einen Tagesordnungspunkt,
- der Antrag auf geheime Abstimmung,
- der Antrag auf Anzweiflung einer Abstimmung,
- der Antrag auf Anfechtung einer Abstimmung,
- der Antrag auf Abweichung von der Geschäftsordnung,
- der Antrag auf Personalbefragung,
- der Antrag auf Rauchverbot.
§ 21. Verfahren
(1) Änderungen und Anträge zur Geschäftsordnung dürfen sich nur mit dem Ablauf des Landeskongresses befassen.
(2) Eine Wortmeldung „zur Geschäftsordnung“ erfolgt durch Melden mit beiden Armen. Sie ist sofort zu behandeln. Redner dürfen hierdurch nicht unterbrochen werden.
(3) Erhebt sich gegen einen Antrag zur Geschäftsordnung kein Widerspruch, so ist der Antrag angenommen; andernfalls ist nach Anhörung einer Gegenrede abzustimmen. Die Behandlung der Geschäftsordnungsanträge nach § 20 Abs.2 Nr.8, 10 bis 16 richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen dieser Geschäftsordnung.
(4) Der Beschluss über einen Geschäftsordnungsantrag nach § 20 Abs.2 Nr.10 und 11 bedarf einer 2/3-Mehrheit.
(5) Die Geschäftsordnungsanträge nach § 20 Abs.2 Nr.3 bis 5 und 7 dürfen von einem Delegierten, der bereits zur Sache gesprochen hat, nicht gestellt werden.
§ 22. Geschäftsordnungsdebatte
In besonderen Fällen kann das Tagungspräsidium eine Geschäftsordnungsdebatte zulassen.
§ 23. Abweichungen von der Geschäftsordnung
Abweichungen von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung können im Einzelfall mit absoluter Mehrheit beschlossen werden. Der Antrag muss in Abweichung von § 21 Abs.3 Satz 1 in jedem Fall abgestimmt werden.
VII. Abstimmungen
§ 24. Mehrheiten
(1) Für Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit, soweit die Satzung, diese Geschäftsordnung oder andere Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.
(2) Einfache Mehrheit bedeutet, dass die Zahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen überwiegt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Wahlen mit mehreren Kandidaten bedeutet einfache Mehrheit, dass die Zahl der Ja-Stimmen für einen Kandidaten höher ist als die jeweilige Zahl der Ja-Stimmen für einen anderen Kandidaten. Nein-Stimmen, Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.
(3) 2/3-Mehrheit bedeutet, dass die Zahl der Ja-Stimmen das Doppelte der Nein-Stimmen beträgt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Die erforderliche 2/3-Mehrheit bei Satzungsänderungen wird von der Zahl aller stimmberechtigten Delegierten berechnet.
(4) Absolute Mehrheit bedeutet, dass die Zahl der Ja-Stimmen größer als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen ist. Stimmenthaltungen werden hierbei mitgezählt.
§ 25. Verfahren
Abstimmungen sind offen, sofern nicht zehn Delegierte widersprechen und geheime Abstimmung beantragen. Bei Geschäftsordnungsanträgen ist geheime Abstimmung nicht zulässig.
§ 26. Zweifel am Ergebnis der Abstimmung
(1) Wird das Abstimmungsergebnis einer offenen Abstimmung von mindestens fünf Delegierten bezweifelt, so kann das Tagungspräsidium die Durchführung einer schriftlichen Abstimmung anordnen. Erfolgt diese Anordnung nicht, so ist die Abstimmung einmal nach demselben Modus zu wiederholen. Das Präsidium hat die schriftliche Wiederholung einer Abstimmung oder ausnahmsweise die schriftliche Wiederholung einer Wiederholungsabstimmung anzuordnen, wenn nicht eindeutig über Annahme oder Ablehnung eines Antrags entschieden ist.
(2) Eine Anzweiflung ist nur unverzüglich nach der Abstimmung möglich. Sie ist nicht möglich bei geheimen Abstimmungen.
§ 27. Anfechtung einer Abstimmung
(1) Eine Abstimmung kann von mindestens fünf Delegierten nur aufgrund eines Verfahrensfehlers angefochten werden. Wird der Anfechtung von der Versammlungsleitung stattgegeben, so muss eine neue Abstimmung durchgeführt werden; eine Ablehnung muss begründet werden.
(2) Eine Anfechtung ist nur unverzüglich nach der Abstimmung möglich.
VIII. Wahlen
§ 28. Vorschläge und Vorstellung
(1) Alle Kandidaten sind zu Beginn eines Wahlganges namentlich vorzuschlagen.
(2) Die Kandidaten sind vom Tagungspräsidium zu befragen, ob sie zur Kandidatur bereit sind.
(3) Jedem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, sich dem Landeskongress vorzustellen. Mehrere Kandidaten stellen sich in alphabetischer Reihenfolge vor, wenn sie nicht untereinander eine andere Reihenfolge festlegen.
§ 29.Personalbefragung
Auf Antrag von mindestens zehn Delegierten findet eine Personalbefragung statt. Bei einer Personalbefragung kann der Landeskongress den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen.
§ 30. Verfahren
(1) Für das Verfahren, die Anzweiflung eines Ergebnisses und die Anfechtung gelten die Vorschriften über Abstimmungen sinngemäß. Als Stimmenthaltung gelten leere, unveränderte oder als Stimmenthaltung gekennzeichnete Stimmzettel.
(2) Erreicht bei Einzelwahlen mit einem Bewerber dieser nicht die erforderliche absolute Mehrheit, wird neu gewählt. Zu diesem neuen Wahlgang wird die Vorschlagsliste neu eröffnet.
(3) Erreicht bei Einzelwahlen mit zwei Bewerbern keiner der beiden die erforderliche absolute Mehrheit, aber beide zusammen mehr als 50% der abgegebenen Stimmen, so genügt im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit. Erreichen die beiden Bewerber zusammen nicht mehr als 50% der abgegebenen Stimmen, wird neu gewählt. Zu diesem neuen Wahlgang wird die Vorschlagsliste neu eröffnet.
(4) Erreicht bei Einzelwahlen mit mehr als zwei Bewerbern keiner die erforderliche absolute Mehrheit, so findet zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Haben diese beiden zusammen nicht mehr als 50% der abgegebenen Stimmen erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den drei Bewerbern statt, für die die meisten Stimmen abgegeben worden sind. Sind zwei Bewerber in der Stichwahl, ist gewählt, wer die einfache Mehrheit erhält. Sind drei Bewerber in der Stichwahl und erreicht keiner die erforderliche absolute Mehrheit, so findet zwischen den Bewerbern mit den höchsten Stimmzahlen eine weitere Stichwahl statt. Bei dieser Wahl ist gewählt, wer die einfache Mehrheit erhält. Erreichen in einem Wahlgang mit zwei Bewerbern beide zusammen nicht mehr als 50% der abgegebenen Stimmen, wird neu gewählt. Zu diesem neuen Wahlgang wird die Vorschlagsliste neu eröffnet.
(5) Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los aus der Hand des Tagungspräsidenten/der Tagungspräsidentin.
(6) Für die Berechnung der Mehrheiten nach Abs.3 und 4 werden ungültige Stimmen nicht mitgezählt. Als Stimmenthaltungen gelten leere, unveränderte oder al Stimmenthaltung gekennzeichnete Stimmzettel.
(7) Abweichend von den generellen Reglungen zur Durchführung geheimer Wahlen (aus den Geschäftsordnungen der FDP) ist es möglich im Vorfeld des Landeskongresses eine separate Reglung zur Durchführung geheimer Wahlen vorzunehmen.
VIII a [Wahl des Leitantrags]
§30 a
Der Landeskongress entscheidet darüber, ob es beim folgenden Landeskongress einen Leitantrag des Landesvorstandes geben soll. Dafür schlägt der Landesvorstand dem Landeskongress drei Themen sowie die Option, keinen Leitantrag zu wählen, vor. Zunächst wählt der Landeskongress offen das Thema eines möglichen Leitantrags. Dabei ist das Thema, das die meisten Stimmen (einfache Mehrheit) erhält, gewählt. Anschließend stimmt der Landeskongress ab, ob es einen Leitantrag mit dem gewählten Thema oder keinen Leitantrag beim kommenden Landeskongress geben soll.
IX. Protokoll
§ 31. Inhalt
(1) Das Protokoll hält den Verlauf des Landeskongresses in seinen wesentlichen Zügen fest.
(2) Das Protokoll muss enthalten:
- die genehmigte Tagesordnung,
- den Wortlaut der gestellten Anträge sowie der dazugehörenden Änderungsanträge und deren Abstimmungsergebnisse,
- die Ergebnisse der Wahlen,
- die Geschäftsordnungsanträge und ihre Abstimmungsergebnisse,
- den wesentlichen Verlauf der Debatte.
§ 32. Ausfertigung und Genehmigung
(1) Die schriftliche Ausfertigung des Protokolls wird vom Landesvorstand unverzüglich erstellt und den Mitgliedern des Tagungspräsidiums zur Prüfung und Abzeichnung vorgelegt.
(2) Innerhalb eines Monats ist es vom Landesvorstand sowie der Ombudsperson zu genehmigen und den Kreisverbänden zur Kenntnis zu bringen.
I. Gerichtsorganisation
§ 1. [Zusammensetzung und Besetzung]
(1) Das Schiedsgericht der Jungen Liberalen Hessen besteht aus drei ordentlichen und drei stellvertretenden Mitgliedern.
(2) Es tritt in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zusammen.
§ 2. [Wahl und Wählbarkeit]
(1) Der Vorsitzende des Landesschiedsgerichts, die Beisitzer und die Stellvertreter werden von dem Landeskongress in je einem Wahlgang für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Wählbar sind nur Mitglieder der Jungen Liberalen Hessen. Mitglied des Landesschiedsgerichts kann nicht sein, wer gewähltes Mitglied des erweiterten Landesvorstandes, eines Bezirksvorstands, Kreisvorsitzende/r oder Rechnungsprüfer/in des Landesverbands ist. Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen außerdem nicht lohnabhängige Beschäftigte des Landesverbands oder einer seiner Untergliederungen sein.
(3) Die/der Vorsitzende und ein Beisitzer müssen die erste juristische Staatsprüfung bestanden haben; der Vorsitzende soll die Befähigung zum Richteramt besitzen.
§ 3. [Unabhängigkeit und Verschwiegenheitspflicht]
(1) Die Mitglieder des Landesschiedsgerichts sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(2) Mit der Annahme der Wahl verpflichten sie sich zur vertraulichen Behandlung aller Vorgänge, die ihnen in dieser Eigenschaft bekannt werden.
§ 4. [Vertretung bei Verhinderung oder Ausscheiden]
(1) Der Vorsitzende des Landesschiedsgerichts wird im Falle seiner Verhinderung durch den Beisitzer vertreten, der mit bestandener erster juristischer Staatsprüfung dem Schiedsgericht am längsten angehört. Bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit entscheidet das Lebensalter.
(2) Die Beisitzer werden im Verhinderungsfalle durch die stellvertretenden Mitglieder in der Reihenfolge entsprechend Abs.1 vertreten. Gleiches gilt für den Fall, dass ein Beisitzender den Vorsitzenden vertritt.
(3) Scheidet ein ordentliches Mitglied auf Dauer aus, so richtet sich die Vertretung nach den Abs.1 und 2 bis zur Nachwahl eines Nachfolgers.
(4) Im Falle einer Befangenheit ist nach den Grundsätzen der Absätze 1-3 zu verfahren.
§ 5. [Kosten- und Auslagenersatz]
Die Mitglieder des Landesschiedsgerichts erhalten für ihre Tätigkeit keine Entschädigung. Notwendige Auslagen sowie die Reisekosten werden ihnen auf Antrag vom Landesverband erstattet.
§ 6. [Geschäftsstelle und Aktenführung]
(1) Die Geschäftsstelle des Landesschiedsgerichts befindet sich in der Geschäftsstelle der Jungen Liberalen Hessen.
(2) Der Vorsitzende des Landesschiedsgerichts hat eine geeignete Regelung für die Protokollführung zu treffen.
(3) Die Akten des Landesschiedsgerichts sind nach rechtskräftiger Entscheidung in der Geschäftsstelle für mindestens fünf Jahre, die Entscheidungen für mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
(4) Die Akten des Landesschiedsgerichts sind vertraulich zu behandeln. Über Ausnahmen entscheidet der Vorsitzende.
II. Verfahren
§ 7. [Zuständigkeit]
(1) Das Landesschiedsgericht ist zuständig für Entscheidungen über
- den Ausschluss eines Mitglieds des Landesverbandes und dagegen gerichtete Rechtsmittel;
- die Anfechtung von Wahlen des Landesverbandes und seiner Gliederungen;
- rechtliche Auseinandersetzungen zwischen Gliederungen des Landesverbandes untereinander oder zwischen diesen und dem Landesverband;
- rechtliche Auseinandersetzungen zwischen dem Landesverband oder seinen Gliederungen und einzelnen Mitgliedern der Jungen Liberalen Hessen;
- sonstige Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des Satzungsrechts des Landesverbandes.
(2) Sofern das Interesse der Jungen Liberalen Hessen in erheblichem Umfang berührt wird, kann das Landesschiedsgericht auch rechtliche Auseinandersetzungen schlichten, die zwischen Mitgliedern des Landesvorstandes oder verschiedener Kreisvorstände infolge ihrer verbandspolitischen Betätigung entstanden sind.
§ 8. [Ausschluss und Ablehnung von Schiedsgerichtsmitgliedern]
Für die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern des Landesschiedsgerichts gelten die §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung.
§ 9.[Verfahrensbeteiligte]
Beteiligte am Verfahren sind
- der Antragsteller,
- der Antragsgegner,
- Beigeladene (§ 10).
§ 10. [Beiladung Dritter]
(1) Das Landesschiedsgericht kann von Amts wegen oder auf begründeten Antrag Dritte beiladen, deren Interesse durch das Verfahren berührt wird.
(2) Der Beiladungsbeschluss ist allen Beteiligten zuzustellen. Die Beiladung ist unanfechtbar.
§ 11. [Beistände und Verfahrensbevollmächtigte]
(1) Die Verfahrensbeteiligten können sich in jeder Lage des Verfahrens eines Beistandes oder eines Verfahrensbevollmächtigten bedienen. Die Bevollmächtigung ist dem Landesschiedsgericht schriftlich nachzuweisen.
(2) Beistände und Verfahrensbeteiligte müssen grundsätzlich Mitglied der Jungen Liberalen Hessen sein. Ausnahmen hiervon können vom Landesschiedsgericht zugelassen werden.
§ 12. [Zustellungen]
(1) Alle Zustellungen des Landesschiedsgerichts erfolgen durch eingeschriebenen Brief.
(2) Es wird vermutet, dass die Zustellung am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post erfolgt ist.
§ 13.[Antrag]
(1) Das Landesschiedsgericht wird nur auf Antrag tätig.
(2) Antragsberechtigt ist jedes Mitglied, der Landesverband und seine Gliederungen sowie ihre Organe und Organteile.
(3) Anträge sind in fünffacher Ausfertigung an das Landesschiedsgericht zu richten.
(4) Anträge sind dem Antragsgegner binnen einer Woche zuzustellen. Dem Antragsgegner ist Gelegenheit zu geben, sich innerhalb von zwei Wochen nach erfolgter Zustellung zur Sache zu äußern.
§ 14. [Verfahrensbeschleunigung und Untersuchungsgrundsatz]
(1) Der Vorsitzende des Landesschiedsgerichts hat nach Eingang der Antragsschrift alle notwendigen Anordnungen zu treffen, damit das Verfahren möglichst in einer mündlichen Verhandlung abgeschlossen werden kann.
(2) Zum Zwecke der gütlichen Einigung vor der ersten mündlichen Verhandlung kann auf Anordnung des Vorsitzenden vor einem Mitglied des Landesschiedsgerichts ein Erörterungstermin stattfinden. In diesem Termin soll das gesamte Streitverhältnis unter den Beteiligten erörtert werden; ihre Anträge sollen dabei festgestellt werden.
(3) Das Landesschiedsgericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
§ 15. [Abweisung ohne mündliche Verhandlung]
(1) Ist der Antrag auf Einleitung eines schiedsgerichtlichen Verfahrens unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so kann das Landesschiedsgericht den Antrag ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung abweisen. Der Abweisungsbeschluss ist zu begründen.
(2) Die Beteiligten können binnen eines Monats nach Zustellung des Abweisungsbeschlusses mündliche Verhandlung beantragen. Bei rechtzeitiger Antragstellung gilt der Abweisungsbeschluss als nicht ergangen; andernfalls wirkt er als rechtskräftige Entscheidung. Mit dem Abweisungsbeschluss sind die Beteiligten über den zulässigen Rechtsbehelf zu belehren.
§ 16. [Mündliche Verhandlung]
(1) Das Landesschiedsgericht entscheidet unbeschadet des § 15 aufgrund mündlicher Verhandlung. Mit dem Einverständnis aller Beteiligten kann auch im schriftlichen Verfahren entschieden werden.
(2) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung.
(3) Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. In dringenden Fällen kann diese Frist durch den Vorsitzenden bis auf drei Tage abgekürzt werden.
(4) Das Landesschiedsgericht kann auch bei Abwesenheit der Beteiligten verhandeln und entscheiden. Die Beteiligten sind darauf in der Ladung hinzuweisen.
(5) Das Landesschiedsgericht kann das persönliche Erscheinen der Beteiligten anordnen.
§ 17. [Öffentlichkeit]
(1) Die mündliche Verhandlung ist öffentlich für alle Mitglieder der Jungen Liberalen Hessen. Ausnahmsweise kann das Landesschiedsgericht auch andere Personen zulassen.
(2) Alle Teilnehmer an einem Verfahren einschließlich der zu der Verhandlung zugelassenen Personen sind zur vertraulichen Behandlung der Vorgänge verpflichtet.
(3) Das Landesschiedsgericht kann die Öffentlichkeit ausschließen, wenn dies im Interesse des Verbandes oder eines Beteiligten dringend geboten ist.
§ 18. [Gang der mündlichen Verhandlung]
(1) Der Vorsitzende des Landesschiedsgerichts leitet die Verhandlung.
(2) Nach Aufruf der Sache trägt der Vorsitzende oder ein von ihm zum Berichterstatter ernanntes Mitglied des Landesschiedsgerichts den wesentlichen Inhalt der Akten vor. Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen. Nach einer Beweisaufnahme ist den Beteiligten nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Danach erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Landesschiedsgericht kann die Wiedereröffnung beschließen.
(4) Das Landesschiedsgericht hat in jedem Stadium des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinzuwirken.
§ 19.[Beweisaufnahme]
(1) Die Beweisaufnahme findet regelmäßig in der mündlichen Verhandlung statt.
(2) Aufgrund eines Beschlusses des Landesschiedsgericht kann die Beweisaufnahme vor dem Gericht oder einem seiner Mitglieder außerhalb der mündlichen Verhandlung stattfinden. Das Protokoll über diese Beweisaufnahme ist in der mündliche Verhandlung zu verlesen; es wird damit Gegenstand der Verhandlung.
(3) Mitglieder der Jungen Liberalen Hessen sind zur Aussage vor dem Landesschiedsgericht verpflichtet, sofern ihnen kein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Nichtmitglieder sollen nur in Ausnahmefällen gehört werden.
§ 20. [Urteil und Verhandlungsprotokoll]
(1) Das Landesschiedsgericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Inhalt der Verhandlung geschöpften Überzeugung.
(2) Das Landesschiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Das Urteil fällt es in geheimer Beratung.
(3) Das Urteil ist schriftlich abzusetzen, zu begründen und von allen Mitgliedern des Landesschiedsgerichts, die an ihm mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Das Urteil ist den Beteiligten in Abschrift unverzüglich zuzustellen. Es ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
(4) Über die Verhandlung des Landesschiedsgerichts ist eine Niederschrift anzufertigen, die deren wesentlichen Inhalt wiedergeben. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben.
§ 21. [Einstweilige Anordnung]
(1) Auf Antrag kann das Landesschiedsgericht, auch schon vor Einleitung eines Verfahrens, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus
anderen Gründen notwendig erscheint.
(2) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende des Landesschiedsgerichts allein entscheiden. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der einstweiligen Anordnung an die Beteiligten Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem Schiedsgericht gestellt werden.
§ 22. [Berufung]
Gegen ein Urteil des Landesschiedsgerichts ist die Berufung an das Bundesschiedsgericht zulässig.
III. Schlussvorschriften
§ 23.[Gebühren, Kosten, Auslagen]
(1) Das Verfahren vor dem Landesschiedsgericht ist gebührenfrei.
(2) Außergerichtliche Kosten und Auslagen sind von den Verfahrensbeteiligten grundsätzlich selbst zu tragen. Das Landesschiedsgericht kann jedoch nach billigem Ermessen dem Landesverband oder einer seiner Gliederungen die völlige oder teilweise Erstattung der Auslagen auferlegen.
(3) Die Durchführung einer Beweisaufnahme kann das Landesschiedsgericht von der Zahlung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig machen.
§ 24. [Generalverweisung]
Zur Ergänzung dieser Schiedsgerichtsordnung sind die Vorschriften der Bundesschiedsgerichtsordnung der Jungen Liberalen, die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden, sofern dem nicht die Besonderheit des verbandsgerichtlichen Verfahrens entgegensteht.
§ 25. [Inkrafttreten]
Diese Schiedsgerichtsordnung tritt mit der Verabschiedung durch den Landeskongress in Kraft.