Die Jungen Liberalen Hessen fordern, die Legalisierung von Leihmutterschaft und Eizellspende in Deutschland. Im Falle der Leihmutterschaft soll mindestens ein Auftraggeber die benötigten Gene beisteuern.
Im Zeitalter der Globalisierung erkennen wir, dass der Kinderwunsch vor Grenzen nicht Halt macht. So nehmen die Anzahl der Paare, welche Leihmütter engagieren, konstant zu. Die Leihmutterschaft zählt derzeit zu einem der letzten Tabus der Reproduktionsmedizin und ihr Verbot wird von überalterten Gesetzen gestützt. Sowohl die Paare, als auch die Leihmütter tragen ein Stigma, welches wir als Liberale nicht dulden können. Im Zeitalter von Social Freezing und Samenspende, sollte auch das Austragen von Kindern durch Dritte gesellschaftsfähig sein.
Hierzu zählt auch die Eizellspende. So soll es Frauen ermöglicht werden, nach umfassender psychologischer und medizinischer Beratung, Eizellen personenbezogen zu spenden oder zu empfangen. Dieses Modell soll Paaren zugutekommen, deren Kinderwunsch aufgrund biologischer Umstände nicht realisiert werden kann.
Im Falle der Leihmutterschaft fordern wir eine ethisch verantwortungsbewusste und zukunftsorientierte Fortpflanzungsmedizin. Wir befürworten hierbei Agenturen, nach amerikanischen Vorbild. Sie stellen den Kontakt zwischen künftigen Eltern und einer möglichen Leihmutter her und regeln alle vertraglichen Verpflichtungen, bis hin zur Übergabe des Kindes. Die Agenturen tragen dafür Sorge, dass die Leihmütter intensiv medizinisch und psychologisch betreut werden. Eine entsprechende rechtliche Grundlage soll dafür Sorge tragen, dass Leihmütter bestimmte Voraussetzungen erfüllen und somit keine gewerbliche Ausbeutung von Notsituationen stattfindet.
Um bestehende rechtliche Komplikationen zur Anerkennung der Elternschaft abzubauen, bedarf es zudem der Änderung von §1591 BGB und §1592 BGB. Hier bedarf es der Erweiterung um den Fall der Leihmutterschaft, in der die Auftraggeberin / der Auftraggeber entsprechend als Elternteil bezeichnet werden. Falls die Auftraggeberin / der Auftraggeber nicht genetisch mit dem Kind verwandt ist, soll es der Zustimmung der Frau oder des Mannes bedürfen, von der/dem das Kind genetisch abstammt.