Höhere Wertschätzung Auszubildender im Rahmen moderner Konzepte des zweiten Bildungsweges

Es wird beantragt den Paragraphen 54 Abs. 2 des Hessischen Hochschulgesetzes, um eine Ziffer zu ergänzen. Zum Hochschulzugang soll eine Qualifikation nach dem Qualifikationsrahmen (DQR) Niveau 4 bzw. Europäischer Qualifikationsrahmen (EQR) Level 4 ausreichend sein. Dieser Weg soll der Fachgebundenen Hochschulreife gleichgestellt werden.

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