Es wird beantragt den Paragraphen 54 Abs. 2 des Hessischen Hochschulgesetzes, um eine Ziffer zu ergänzen. Zum Hochschulzugang soll eine Qualifikation nach dem Qualifikationsrahmen (DQR) Niveau 4 bzw. Europäischer Qualifikationsrahmen (EQR) Level 4 ausreichend sein. Dieser Weg soll der Fachgebundenen Hochschulreife gleichgestellt werden.