02.11.2025

Antrag Reform des Hessischen Versammlungsfreiheitsgesetzes

Das hessische Versammlungsfreiheitsgesetz trägt einen besonders liberalen Namen. In
 Hessen ist die Versammlungsfreiheit in der Verfassung weiter gefasst als im
 Grundgesetz. Bei genauerem Blick in das Gesetz offenbart sich jedoch, dass der Name
 freiheitlicher ist als das Gesetz.

 Für die Jungen Liberalen ist das Recht, sich zu versammeln, unverzichtbar für unsere
 freiheitliche Gesellschaft. Diese darf vor allem nicht durch gesetzgeberische
 Ungenauigkeiten gefährdet werden. Wir setzen uns daher für eine liberale Reform des
 HVersFG ein, damit das Gesetz seinen Namen auch verdient.

 Daher erheben die Jungen Liberalen Hessen folgende Forderungen:

 – Das Uniform- und Militärverbot iSd. § 9 HVersFG ist nicht mehr zeitgemäß und gehört
 abgeschafft. Lediglich das Einschüchterungsverbot soll bestehen bleiben und erfasst
 damit auch die Tatbestände, die das Uniformverbot vor allem in Bezug auf
 nationalsozialistische Symbole abdecken will.

 – In § 10 HVersFG ist explizit zu normieren, dass für Maßnahmen gegen die gesamte
 Versammlung nach deren Auflösung das HSOG gilt.

 – Die Polizeibehörden sollen als „zuständige Behörde“ benannt werden. Aktuell sind
 teilweise bei genauer Gesetzesauslegung die Ordnungsbehörden zuständig, Maßnahmen zu
 ergreifen und nur durch „geübte Praxis“ wird die Zuständigkeit den Polizeibehörden zu
 Teil.

 – Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung soll zukünftig nicht mehr ausreichen, um
 Versammlungen unter freiem Himmel zu verbieten. § 14 Abs. 1 HVersFG ist entsprechend
 anzupassen, sodass nur eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit als deutlich
 präziserer Tatbestand für ein Verbot ausreicht.

 – § 16 I 2 und § 23 I 2 HVersFG sind ersatzlos zu streichen. Sie sind bereits als
 verfassungswidrig eingestuft worden.

 – Zu ändern ist das Gesetz insofern, als dass Aufnahmen einer Person iSd. § 17 I S. 1
 HVersFG bei Versammlungen unter freiem Himmel nur angefertigt werden dürfen, wenn
 eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu erwarten ist. Eine Gefahr
 für die öffentliche Ordnung soll auch hier nicht reichen. Übersichtsaufnahmen nach
 Abs. 2 S. 2 sind davon nicht betro?en. Jedoch sind Verstöße gegen die ö?entliche
 Ordnung als Tatbestand von § 17 III S. 1 Nr. 3 HVersFG zu streichen, der die
 Beibehaltung von Aufnahmen über zwei Monate nach Ende der Versammlung rechtfertigen.

 – Die Straftat, eine Versammlung in der Bannmeile um den Hessischen Landtag zu
 initiieren, ist in Form der Alternative im § 25 I Nr. 4 zu streichen. § 25 I Nr. 5
 HVersFG (Verstoß eines Teilnehmers gegen das Vermummungsverbot) ist zu einer
 Ordnungswidrigkeit herabzustufen.

 – Ordnungswidrigkeiten nach dem HVersFG sind zu reduzieren. § 26 I Nr. 1 (Einsetzung
 eines falsch gekennzeichneten Ordners), Nr. 3 (Verstoß gegen Uniformverbot), Nr. 4 um
 den Aspekt des Paramilitärischen und Nr. 19 (Teilnahme an einer Veranstaltung
 innerhalb der Bannmeile des Hessischen Landtages) sind zu streichen, der Absatz 2 ist
 entsprechend anzupassen.

Weitere Beschlüsse

16.11.2025

Once-Only nicht morgen, sondern heute

Die Jungen Liberalen Hessen kritisieren die mangelnde Initiative der hessischen Ministerin für Digitales und Innovation. Dass es in dieser Legislaturperiode noch keinen...
02.11.2025

Macherinnen und Macher brauchen Platz: Her mit den Makerspaces!

Die Landesregierung wird aufgefordert, an hessischen Mittel- und Oberstufen die Einrichtung von Makerspace-Angeboten zu fördern und verbindlich vorzusehen. Diese Makerspaces sollen...
02.11.2025

Hessen Flügel verleihen

Die Jungen Liberalen Hessen fordern die hessische Landesregierung auf, eine umfassende Luftverkehrsstrategie für Hessen zu entwickeln, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, technologische Offenheit...