Das hessische Versammlungsfreiheitsgesetz trägt einen besonders liberalen Namen. In
Hessen ist die Versammlungsfreiheit in der Verfassung weiter gefasst als im
Grundgesetz. Bei genauerem Blick in das Gesetz offenbart sich jedoch, dass der Name
freiheitlicher ist als das Gesetz.
Für die Jungen Liberalen ist das Recht, sich zu versammeln, unverzichtbar für unsere
freiheitliche Gesellschaft. Diese darf vor allem nicht durch gesetzgeberische
Ungenauigkeiten gefährdet werden. Wir setzen uns daher für eine liberale Reform des
HVersFG ein, damit das Gesetz seinen Namen auch verdient.
Daher erheben die Jungen Liberalen Hessen folgende Forderungen:
– Das Uniform- und Militärverbot iSd. § 9 HVersFG ist nicht mehr zeitgemäß und gehört
abgeschafft. Lediglich das Einschüchterungsverbot soll bestehen bleiben und erfasst
damit auch die Tatbestände, die das Uniformverbot vor allem in Bezug auf
nationalsozialistische Symbole abdecken will.
– In § 10 HVersFG ist explizit zu normieren, dass für Maßnahmen gegen die gesamte
Versammlung nach deren Auflösung das HSOG gilt.
– Die Polizeibehörden sollen als „zuständige Behörde“ benannt werden. Aktuell sind
teilweise bei genauer Gesetzesauslegung die Ordnungsbehörden zuständig, Maßnahmen zu
ergreifen und nur durch „geübte Praxis“ wird die Zuständigkeit den Polizeibehörden zu
Teil.
– Ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung soll zukünftig nicht mehr ausreichen, um
Versammlungen unter freiem Himmel zu verbieten. § 14 Abs. 1 HVersFG ist entsprechend
anzupassen, sodass nur eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit als deutlich
präziserer Tatbestand für ein Verbot ausreicht.
– § 16 I 2 und § 23 I 2 HVersFG sind ersatzlos zu streichen. Sie sind bereits als
verfassungswidrig eingestuft worden.
– Zu ändern ist das Gesetz insofern, als dass Aufnahmen einer Person iSd. § 17 I S. 1
HVersFG bei Versammlungen unter freiem Himmel nur angefertigt werden dürfen, wenn
eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu erwarten ist. Eine Gefahr
für die öffentliche Ordnung soll auch hier nicht reichen. Übersichtsaufnahmen nach
Abs. 2 S. 2 sind davon nicht betro?en. Jedoch sind Verstöße gegen die ö?entliche
Ordnung als Tatbestand von § 17 III S. 1 Nr. 3 HVersFG zu streichen, der die
Beibehaltung von Aufnahmen über zwei Monate nach Ende der Versammlung rechtfertigen.
– Die Straftat, eine Versammlung in der Bannmeile um den Hessischen Landtag zu
initiieren, ist in Form der Alternative im § 25 I Nr. 4 zu streichen. § 25 I Nr. 5
HVersFG (Verstoß eines Teilnehmers gegen das Vermummungsverbot) ist zu einer
Ordnungswidrigkeit herabzustufen.
– Ordnungswidrigkeiten nach dem HVersFG sind zu reduzieren. § 26 I Nr. 1 (Einsetzung
eines falsch gekennzeichneten Ordners), Nr. 3 (Verstoß gegen Uniformverbot), Nr. 4 um
den Aspekt des Paramilitärischen und Nr. 19 (Teilnahme an einer Veranstaltung
innerhalb der Bannmeile des Hessischen Landtages) sind zu streichen, der Absatz 2 ist
entsprechend anzupassen.