01.06.2025

Weg mit der Abgabenlast: Gerechte Versicherungsbeiträge für Studierende!

Die Beiträge zur studentischen Kranken- und Pflegeversicherung haben in den letzten Jahren drastisch zugenommen. Diese Entwicklung stellt eine zunehmende Belastung für Studierende dar, deren finanzielle Ressourcen ohnehin oft begrenzt sind. Beiträge von über 130€ monatlich sind mittlerweile die Regel. Steigende Beiträge führen dazu, dass Studierende, sofern sie nicht über die Familienversicherung der Eltern abgesichert sind, unverhältnismäßig hohe Kosten tragen müssen, die nicht im Verhältnis zu ihrem Einkommen stehen. Insbesondere folgende Punkte sind kritisch zu betrachten:

  1. Kopplung an den BAföG-Bedarfssatz: Die derzeitige Beitragshöhe ist an den BAföG-Bedarfssatz gekoppelt. Wenn das BAföG steigt, erhöhen sich automatisch auch die Beiträge zur studentischen Kranken- und Pflegeversicherung. So wird der positiv gedachte Effekt der Erhöhung des BAföGs häufig zu einem negativen Aspekt für viele andere Studierende. Während vor 4 Jahren der Beitrag noch unter 100€ betrug zahlen viele Studierende mittlerweile weit über 120€ im Monat.
  2. Verlorene Leistungsanreize: Studierende unter 25 Jahren können oft weiter familienversichert bleiben, solange sie nicht mehr als einen Minijob ausüben. Die Option, als Werkstudent zu arbeiten und somit ein höheres Einkommen zu erzielen, lohnt sich durch die hohen Versicherungsbeiträge häufig nicht mehr. Die Mehrarbeit wird durch die höheren Abgaben konterkariert und kann sogar einen negativen finanziellen Effekt haben.
  3. Wertvolle berufliche Erfahrungen: Studierende, die während ihres Studiums aktiv am Arbeitsmarkt teilnehmen sammeln wertvolle berufliche Erfahrungen. Diese Gelegenheiten dürfen nicht durch überhöhte Abgaben unattraktiv gemacht werden, da sie langfristige berufliche Perspektiven eröffnen und die persönliche Entwicklung fördern.
  4. Abhängigkeit vom Elternhaus: Viele Studierende ziehen in größere Städte, um dort von einem besseren Studienangebot zu profitieren. Häufig sind sie auf finanzielle Unterstützung angewiesen, möchten jedoch ihre Eltern nicht um Hilfe bitten, um familiäre Spannungen zu vermeiden. Ein fehlender oder verminderter BAföG-Anspruch bedeutet zudem nicht zwangsläufig, dass die Familie in der Lage ist, finanziell zu unterstützen. Für diese Studierenden bietet ein Werkstudentenjob oft die beste Lösung, da er ihnen Unabhängigkeit vom Elternhaus ermöglicht und sicherstellt, dass sie ihr Wunschstudium in ihrer bevorzugten Stadt trotz hoher Lebenshaltungskosten verwirklichen können. Hohe Versicherungsabgaben belasten diese finanzielle Selbstständigkeit jedoch zusätzlich.

Die Jungen Liberalen Hessen fordern daher:

  • Anhebung von Bafög-Hinzuverdienstgrenzen: Wir fordern daher eine Anhebung der Minijob-Grenze auf ein Zwölftel des Jahresfreibetrages. Entsprechend sollen auch die Versicherungsgrenzen angehoben werden, um einfachen und unbürokratischen Zuverdienst zu erleichtern. Ebenfalls setzen wir uns für eine weitere Flexibilisierung der Arbeitszeiten durch die Möglichkeit von bis zu acht bezahlten, steuerfreien Überstunden im Monat für studentische Minijobber ein.
  • Wir fordern die Abschaffung von starren Altersgrenzen. Bis zur Einführung des elternunabhängigen BaföGs sollen, auch für ein übersichtliches und einheitliches System, die Regelungen für den BaföG-Bezug, exklusive der familiären Verhältnisse, analog gelten, solange es sich um ein Vollzeitstudium handelt. Durch die analoge Anwendung dieser Regelungen würden wichtige Kriterien wie eine Schwangerschaft, die Erziehung der eigenen Kinder, Gremientätigkeiten als gewählte Vertreter der Studierendenschaft, das Nichtbestehen einer Prüfung oder Auslandssemester berücksichtigt werden und nicht zu einer finanziellen Belastung werden. Auch für das Kindergeld gilt derzeit eine nahezu starre Altersgrenze bis zum 25. Lebensjahr. Hier fordern wir ebenfalls, bis zur Einführung des elternunabhängigen BaföGs, die Regeln für den BaföG-Bezug, exklusive der familiären Verhältnisse, analog anzuwenden, allerdings nur so lange, wie ein tatsächlicher Anspruch auf Unterhalt gegen die Eltern besteht.

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