Anzügliche Kontaktaufnahme (Catcalling), ein solches Verhalten, das darauf abzielt, die Würde, das Wohlbefinden oder die Sicherheit einer Person zu verletzen oder sie in ihrer Bewegungsfreiheit einzuschränken, soll in den Ordnungswidrigkeitstatbestand der Belästigung (§ 118 OWiG) aufgenommen werden. Zum Schutz von Personen vor unerwünschter Belästigung und anzüglicher Kontaktaufnahme, soll es Anwendung auf jegliche verbalen, paraverbalen, nonverbalen oder schriftlichen Handlungen finden.
Das öffentliche Belästigen oder Anmachen einer Person durch anzügliche oder sexuell beleidigende Äußerungen, Gesten, Pfeifen oder andere unerwünschte Handlungen auf öffentlichen Straßen oder Plätzen soll unter Strafe gestellt werden. Durchgesetzt durch geeignete Schutzmaßnahmen, um die Opfer vor weiterer Belästigung zu schützen, wie einem Platzverbot oder dem Erlass von Kontaktsperren.
Es sind Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit, wie präventive Programme und Kampagnen, für das Thema anzügliche Kontaktaufnahme zu ergreifen, die das Bewusstsein für die Rechte der Opfer stärken sollen.